Freiheitsstrafen gehören zu den schwerwiegendsten Sanktionen, die von einem Staat verhängt werden können. Die europäische Menschenrechtskonvention garantiert deswegen, dass Freiheitsstrafen nur durch ein Gericht ausgesprochen werden dürfen. Die Realität sieht in der Schweiz allerdings anders aus. Drei von vier Freiheitsstrafen werden nicht durch Gerichte, sondern durch Staatsanwälte in Strafbefehlen angeordnet. Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit dieser Praxis auseinander und legt dar, dass Freiheitsstrafen nicht in Strafbefehlen ausgefällt werden dürfen.